Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien im Bereich Umwelt, insbesondere im Hinblick auf internationale Umweltübereinkommen und den Klimaschutz. Es betont die Bedeutung der internationalen Umwelt-Governance und die Notwendigkeit, Handel und Umwelt stärker zu unterstützen.
Was es regelt
- Die Bedeutung internationaler Umwelt-Governance und Umweltübereinkommen.
- Die Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen.
- Den Informationsaustausch über die Ratifizierung von Umweltübereinkommen.
- Das Bekenntnis zur Umsetzung der Ziele des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und des Pariser Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU) und EURATOM.
- Die Mitgliedstaaten der EU.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, multilaterale Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.
- Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über den Stand und die Fortschritte bei der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen statt.
- Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umsetzung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (UNFCCC), des Kyoto-Protokolls von 1998 und des Pariser Übereinkommens von 2015.
- Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen dürfen nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 275Artikel 275 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 275Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen