Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien im Bereich Umwelt, insbesondere im Hinblick auf internationale Umweltübereinkommen und den Klimaschutz. Es betont die Bedeutung der internationalen Umwelt-Governance und die Notwendigkeit, Handel und Umwelt stärker zu unterstützen.
Was es regelt
- Die Bedeutung internationaler Umwelt-Governance und Umweltübereinkommen.
- Die Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen.
- Den Informationsaustausch über die Ratifizierung von Umweltübereinkommen.
- Das Bekenntnis zur Umsetzung der Ziele des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und des Pariser Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU) und EURATOM.
- Die Mitgliedstaaten der EU.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, multilaterale Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.
- Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über den Stand und die Fortschritte bei der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen statt.
- Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umsetzung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (UNFCCC), des Kyoto-Protokolls von 1998 und des Pariser Übereinkommens von 2015.
- Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen dürfen nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 275Artikel 275
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 275Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und betonen, dass Handel und Umwelt einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte bei der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (UNFCCC), des dazugehörigen Kyoto-Protokolls von 1998 und des Pariser Übereinkommens von 2015. Sie verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete multilaterale, regelbasierte System zu stärken, und bei der weiteren Entwicklung und Umsetzung des internationalen Klimaschutzrahmens auf der Grundlage des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.
(5)Absatz 5,Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.