Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere Nordmazedonien. Es soll sicherstellen, dass Investoren ihr Geld ungehindert in und aus den Hoheitsgebieten bewegen können.
Was es regelt
- Den freien und unverzögerten Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Art der Zahlungen, die transferiert werden dürfen, wie Anfangskapital, Erträge und Entschädigungen.
- Die Währung und den Wechselkurs für solche Transfers.
- Ausnahmen, unter denen ein Transfer verhindert werden kann, wie zum Schutz von Gläubigerrechten oder zur Einhaltung von Gesetzen.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst (Länder), die die Transfers garantieren müssen.
Eckpunkte
- Alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition müssen ohne Verzögerung frei transferierbar sein.
- Transfers umfassen unter anderem Anfangskapital, Erträge, Zahlungen aus Verträgen und Erlöse aus Veräußerungen.
- Transfers müssen in einer frei konvertierbaren Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
- Ein Transfer kann unter bestimmten Umständen verhindert werden, z.B. zum Schutz von Gläubigerrechten oder zur Einhaltung von Gesetzen, solange dies nicht dazu dient, Verpflichtungen aus dem Abkommen zu umgehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,
TypVertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum14.04.2002
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 7Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f)Litera f
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte, falls anwendbar.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
SchlagworteTransferprotokoll, Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am27.02.2019
Gesetzesnummer20001983
DokumentnummerNOR40030961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.