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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten und Betriebsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen. Sie ermöglicht es Behörden, befristete Abweichungen zuzulassen, wenn ein Betriebsmittel aufgrund spezifischer, weitreichender Ereignisse nicht verfügbar ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum14.05.2024 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAndere als normale Betriebsbedingungen§ 14.Paragraph 14, (Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.1.2025 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.1.2025 in Kraft) (4)Absatz 4,Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für einen befristeten Zeitraum von höchstens sechs Monaten, längestens bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit des Betriebsmittels zulassen, wenn 1.Ziffer eins ein Betriebsmittel nachweislich, verursacht durch ein großflächiges, überregionales und außergewöhnliches Ereignis (Störung oder Ausfall der Energieversorgung, Kriegsfall, Pandemie, Naturkatastrophe), am österreichischen Markt nicht verfügbar ist, 2.Ziffer 2 eine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 11 und des § 5 Abs. 1 Z 13 erfolgt ist undeine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, erfolgt ist und 3.Ziffer 3 die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, eingehalten werden.die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, eingehalten werden. Der Antrag kann bereits vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit des Betriebsmittels gestellt werden. Der Bescheid ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung vor Erlassung unter Beifügung der für die Überprüfung relevanten Unterlagen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzustimmen. Der Zeitpunkt des Abweichens von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Regelung bis zum 31. Dezember 2025 im Hinblick auf die Zielsetzung und die Treffsicherheit zu evaluieren. Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40262003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.