Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten und Betriebsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen. Sie ermöglicht es Behörden, befristete Abweichungen zuzulassen, wenn ein Betriebsmittel aufgrund spezifischer, weitreichender Ereignisse nicht verfügbar ist.
Was es regelt
- Abweichungen von Emissionsgrenzwerten.
- Abweichungen von Betriebsbedingungen.
- Die Bedingungen für die Zulassung solcher Abweichungen.
- Die Abstimmung von Bescheiden mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen.
- Die Behörde, die für die Zulassung von Abweichungen zuständig ist.
Eckpunkte
- Abweichungen können für höchstens sechs Monate zugelassen werden, längstens bis zur Wiederverfügbarkeit des Betriebsmittels.
- Ein Betriebsmittel muss nachweislich aufgrund eines großflächigen, überregionalen und außergewöhnlichen Ereignisses (z.B. Störung der Energieversorgung, Pandemie, Naturkatastrophe) am österreichischen Markt nicht verfügbar sein.
- Es muss eine Prüfung alternativer Betriebsmittel erfolgt sein.
- Die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen müssen eingehalten werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum14.05.2024
Außerkrafttretensdatum31.12.2024
AbkürzungAVV 2024
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAndere als normale Betriebsbedingungen§ 14.Paragraph 14, (Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.1.2025 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.1.2025 in Kraft)
(4)Absatz 4,Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen für einen befristeten Zeitraum von höchstens sechs Monaten, längestens bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit des Betriebsmittels zulassen, wenn
1.Ziffer eins
ein Betriebsmittel nachweislich, verursacht durch ein großflächiges, überregionales und außergewöhnliches Ereignis (Störung oder Ausfall der Energieversorgung, Kriegsfall, Pandemie, Naturkatastrophe), am österreichischen Markt nicht verfügbar ist,
2.Ziffer 2
eine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 11 und des § 5 Abs. 1 Z 13 erfolgt ist undeine Prüfung alternativer Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11 und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, erfolgt ist und
3.Ziffer 3
die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, eingehalten werden.die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, eingehalten werden.
Der Antrag kann bereits vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit des Betriebsmittels gestellt werden. Der Bescheid ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung vor Erlassung unter Beifügung der für die Überprüfung relevanten Unterlagen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzustimmen. Der Zeitpunkt des Abweichens von den Emissionsgrenzwerten oder Betriebsbedingungen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Regelung bis zum 31. Dezember 2025 im Hinblick auf die Zielsetzung und die Treffsicherheit zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20012583
DokumentnummerNOR40262003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.