Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Aufgaben das Bundesrechenamt für das Bundesministerium für Inneres übernimmt, insbesondere im Bereich der Gehalts- und Entschädigungszahlungen.
Was es regelt
- Die Übernahme bestimmter Aufgaben des Bundesrechenamtsgesetzes für das Bundesministerium für Inneres.
- Die Berechnung und Auszahlung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten an Exekutivbedienstete.
- Die Berechnung und Auszahlung von Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geregelt ist.
- Ausnahmen von den Aufgaben des Bundesrechenamtes, wie z.B. Auslandseinsatzzulagen und bestimmte Aufwandsentschädigungen.
Wen es betrifft
- Das Bundesrechenamt.
- Das Bundesministerium für Inneres.
- Bedienstete des Exekutivdienstes und des Kriminaldienstes.
- Bedienstete im Alpineinsatz und fliegendes Personal.
Eckpunkte
- Das Bundesrechenamt übernimmt Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes für das Bundesministerium für Inneres.
- Ausgenommen sind Auslandseinsatzzulagen gemäß BGBl. Nr. 375/1972.
- Ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen für Kriminaldienst, Alpineinsatz und fliegendes Personal.
- Das Bundesrechenamt wirkt bei der Berechnung und Auszahlung von regelmäßig wiederkehrenden Entschädigungen für Nebentätigkeiten an Exekutivbedienstete mit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Bundesrechenamtsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 407/1979Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1979,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.11.1979
Außerkrafttretensdatum31.12.1996
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
Text§ 1.Paragraph eins, Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres
a)Litera a
die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommendie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen
1.Ziffer eins
die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz vom 14. September 1972, BGBl. Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden und die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen;die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz vom 14. September 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden und die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen;
2.Ziffer 2
Aufwandsentschädigungen, die den Bediensteten des Kriminaldienstes zur Abgeltung von Barauslagen, den Bediensteten im Alpineinsatz und dem fliegenden Personal gewährt werden;
b)Litera b
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
aa)Sub-Litera, a, a
in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entschädigungen für Nebentätigkeiten an Bedienstete des Exekutivdienstes für Aufgaben des Flugsicherungsdienstes,
bb)Sub-Litera, b, b
Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.sowie die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
SchlagworteZuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am28.10.2025
Gesetzesnummer10000643
DokumentnummerNOR12009256
alte DokumentnummerN1197910223U
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.