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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Aufgaben das Bundesrechenamt für das Bundesministerium für Inneres übernimmt, insbesondere im Bereich der Gehalts- und Entschädigungszahlungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Bundesrechenamtsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 407/1979Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1979, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.11.1979 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,). Text§ 1.Paragraph eins, Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres a)Litera a die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommendie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen 1.Ziffer eins die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz vom 14. September 1972, BGBl. Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden und die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen;die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz vom 14. September 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden und die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen; 2.Ziffer 2 Aufwandsentschädigungen, die den Bediensteten des Kriminaldienstes zur Abgeltung von Barauslagen, den Bediensteten im Alpineinsatz und dem fliegenden Personal gewährt werden; b)Litera b die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von aa)Sub-Litera, a, a in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entschädigungen für Nebentätigkeiten an Bedienstete des Exekutivdienstes für Aufgaben des Flugsicherungsdienstes, bb)Sub-Litera, b, b Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.sowie die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben. SchlagworteZuständigkeit Zuletzt aktualisiert am28.10.2025 Gesetzesnummer10000643 DokumentnummerNOR12009256 alte DokumentnummerN1197910223U

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.