Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wie der Übernehmer von Abfällen Begleitscheine zu handhaben hat, insbesondere bei der Bestätigung der Übernahme und der Korrektur von Angaben.
Was es regelt
- Die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme von Abfällen.
- Die Angabe von Identifikationsnummern, Empfangsort und Empfangsdatum auf dem Begleitschein.
- Die Handhabung von Begleitscheinen bei Streckengeschäften.
- Die Korrektur von Angaben zu Abfallart oder Masse, wenn diese nicht mit dem Begleitschein übereinstimmen.
Wen es betrifft
- Den Übernehmer von Abfällen.
- Den Empfänger von Abfällen bei Streckengeschäften.
Eckpunkte
- Der Übernehmer muss die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle bestätigen.
- Der Übernehmer muss die Identifikationsnummer (gemäß Anhang 2 Punkt 1), den Empfangsort (Postleitzahl ausreichend) und das Datum des Empfangs im Begleitschein angeben.
- Bei Streckengeschäften muss der rechtlich verfügende Übernehmer einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines anbringen.
- Bei Abweichungen der Abfallart oder Masse muss der Übernehmer die Angaben in den Korrekturzeilen des Begleitscheins ergänzen oder richtigstellen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum31.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextHandhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat bei der Übernahme der Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um ein Streckengeschäft (§ 13 Abs. 1) und wird die Erleichterung des § 13 Abs. 3 nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.Handelt es sich um ein Streckengeschäft (Paragraph 13, Absatz eins,) und wird die Erleichterung des Paragraph 13, Absatz 3, nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.
(3)Absatz 3,Entsprechen die übernommenen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Wird Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analyseergebnissen des Übernehmers der Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40254227
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.