Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung und Entschädigung bei Schäden, die im Rahmen der Zusammenarbeit im Zivilschutz zwischen den Vertragsparteien entstehen. Es legt fest, welche Partei für welche Art von Schaden aufkommt und unter welchen Umständen auf Ansprüche verzichtet wird.
Was es regelt
- Verzicht auf Schadenersatzansprüche zwischen den Vertragsparteien.
- Haftung für Schäden, die Dritten durch Hilfspersonen zugefügt werden.
- Regressansprüche zwischen den Vertragsparteien.
- Strafrechtliche Verantwortung von Hilfspersonen und deren Verfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (Österreich und Marokko).
- Personen, die zur Hilfeleistung bestimmt sind.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei verzichtet auf Ansprüche gegen die andere Partei oder deren Hilfspersonen für Vermögensschäden, Körperverletzungen, Gesundheitsschäden oder den Tod von Hilfspersonen.
- Dieser Verzicht gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
- Der Hilfe ersuchende Staat haftet für Schäden, die Hilfspersonen des Hilfe leistenden Staates Dritten zufügen, nach seinen eigenen Rechtsvorschriften.
- Der Hilfe ersuchende Staat hat keinen Regressanspruch gegen den Hilfe leistenden Staat, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.10.2010
TextArtikel 10Schadenersatz und Entschädigung1.Ziffer eins
Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
(a)Absatz a,
Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
(b)Absatz b,
Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
2.Ziffer 2
Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des Hilfe leistenden Staates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Hilfe ersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden. Die zur Hilfeleistung bestimmte Person haftet nicht.
3.Ziffer 3
Der Hilfe ersuchende Staat hat keinen Regressanspruch gegen den Hilfe leistenden Staat oder dessen zur Hilfeleistung bestimmte Personen. Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des Hilfe leistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Hilfe ersuchende Staat einen Regressanspruch gegen den Hilfe leistenden Staat geltend machen.
4.Ziffer 4
Auf Ersuchen des Hilfe leistenden Staates ist eine allfällige strafrechtliche Verantwortung eines seiner Staatsangehörigen in Zusammenhang mit dem Hilfseinsatz nach seinen innerstaatlichen Vorschriften zu beurteilen und das diesbezügliche Verfahren auf seinem Hoheitsgebiet durchzuführen. Der Hilfe ersuchende Staat gewährleistet die ungehinderte Ausreise einer solchen zur Hilfeleistung bestimmten Person in den Hilfe leistenden Staat.
5.Ziffer 5
Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.