Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pfändung von Geldforderungen, um Abgabenschulden einzutreiben. Es legt fest, wie das Finanzamt vorgehen muss, um diese Pfändungen durchzuführen.
Was es regelt
- Die Vollstreckung von Geldforderungen des Abgabenschuldners durch Pfändung.
- Die Inhalte des Pfändungsbescheids, insbesondere die Höhe der Abgabenschuld und Gebühren.
- Das Verbot für Drittschuldner, an den Abgabenschuldner zu zahlen.
- Das Verbot für den Abgabenschuldner, über seine Forderung zu verfügen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Geldforderungen gepfändet werden.
- Drittschuldner, die dem Abgabenschuldner Geld schulden.
Eckpunkte
- Im Pfändungsbescheid müssen die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) angegeben werden.
- Die Pfändung erfolgt, indem das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
- Dem Abgabenschuldner ist jede Verfügung über seine Forderung und die Einziehung der Forderung zu untersagen.
- Die Pfändung gilt mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 65Paragraph 65
Inkrafttretensdatum01.08.1992
Außerkrafttretensdatum30.12.2010
TextPfändung.§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (Paragraph 26,) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des Paragraph 67, zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4)Absatz 4,Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
(5)Absatz 5,Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.