Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einrichtung spezifischer Studienrichtungen an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz. Sie listet detailliert auf, welche Studiengänge in verschiedenen Abteilungen angeboten werden.
Was es regelt
- Die Einrichtung von Studienrichtungen an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.
- Die spezifischen Studienrichtungen innerhalb der Abteilungen Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung.
- Die spezifischen Studienrichtungen innerhalb der Abteilungen Tasteninstrumente, Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente, Blas- und Schlaginstrumente.
- Die spezifischen Studienrichtungen innerhalb der Abteilungen Musikpädagogik, Kirchenmusik, Gesang und Bühnengestaltung, Jazz und Darstellende Kunst.
Wen es betrifft
- Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.
- Studierende, die an dieser Hochschule ein Studium in den genannten Fachbereichen aufnehmen möchten.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.10.1993 in Kraft.
- Sie wurde durch BGBl. I Nr. 131/1998 aufgehoben.
- Sie trat spätestens mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.
- Es werden insgesamt 9 Abteilungen mit verschiedenen Studienrichtungen und Studienzweigen eingerichtet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 557/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.10.1993
Außerkrafttretensdatum30.09.2003
BeachteTritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, und Paragraph 75, Absatz 3,
idF BGBl. I Nr. 53/2002).in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,).
Text § 6. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet: Paragraph 6, An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
1.Ziffer eins
An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).
2.Ziffer 2
An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:
Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik;
Klavier-Vokalbegleitung.
3.Ziffer 3
An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
Gitarre; Harfe.
4.Ziffer 4
An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;
Saxophon; Horn; Trompete; Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente.
5.Ziffer 5
An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.
6.Ziffer 6
An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).
7.Ziffer 7
An der Abteilung Gesang und Bühnengestaltung die Studienrichtungen: Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung; Chor); Bühnengestaltung.
8.Ziffer 8
An der Abteilung Jazz die Studienrichtung Jazz.
9.Ziffer 9
An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtung:
Darstellende Kunst (mit dem Studienzweig: Schauspiel).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.