Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die freie Übertragung von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um Investoren zu schützen. Es stellt sicher, dass Gelder ohne Verzögerung und in frei konvertierbarer Währung transferiert werden können.
Was es regelt
- Die freie Übertragung von Zahlungen in und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
- Die Art der Zahlungen, die transferiert werden dürfen (z.B. Anfangskapital, Erträge, Darlehenszahlungen).
- Die Währung und den Wechselkurs für solche Transfers.
- Ausnahmen, unter denen Transfers zurückgehalten werden können, wie zum Schutz von Gläubigerrechten oder zur Einhaltung von Gesetzen.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst (Länder), die das Abkommen unterzeichnet haben.
Eckpunkte
- Alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition müssen ohne Verzögerung frei transferiert werden können.
- Transfers müssen in einer frei konvertierbaren Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
- Zu den transferierbaren Zahlungen gehören Anfangskapital, Erträge, Darlehenszahlungen, Erlöse aus Veräußerung oder Liquidation, Entschädigungen, Zahlungen aus Streitbeilegung und Einkünfte von ausländischen Beschäftigten.
- Transfers können unter bestimmten Umständen zurückgehalten werden, z.B. zum Schutz von Gläubigerrechten oder zur Einhaltung von Gesetzen, solange dies nicht dazu dient, Verpflichtungen des Abkommens zu umgehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 206/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005,
TypVertrag - Äthiopien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.11.2005
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextARTIKEL 7Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen von Darlehen für Investitionen und fällige Zinszahlungen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f)Litera f
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 bis 3 dieses Artikels kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
SchlagworteTransferprotokoll, Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am06.03.2025
Gesetzesnummer20004403
DokumentnummerNOR40070760
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.