📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum16.01.1998
Außerkrafttretensdatum17.10.2017
Index50/01 Gewerbeordnung
BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
TextBetonbohren und -schneiden§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 4 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse überDas Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1.Ziffer eins
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
2.Ziffer 2
a)Litera a
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
b)Litera b
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3.Ziffer 3
a)Litera a
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b)Litera b
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß § 1 Z 4 berechtigt sind, dürfen keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, berechtigt sind, dürfen keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.
SchlagworteBetonschneiden
Zuletzt aktualisiert am12.04.2018
Gesetzesnummer10007931
DokumentnummerNOR12089679
alte DokumentnummerN5199810189O
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.