Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Es definiert, was als Investition gilt, wer ein Investor ist und welche Erträge sowie Enteignungen darunterfallen.
Was es regelt
- Die Definition von "Investition", einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen, gewerblichen Schutzrechten und Konzessionen.
- Die Definition von "Investor" als natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei.
- Die Definition von "Ertrag" aus einer Investition, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition von "Enteignung" als Eigentumsentziehung oder gleichwertige Beschränkung.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine Investition umfasst alle Vermögenswerte, die ein Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren Gesetzgebung veranlagt.
- Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition wird als neue Investition betrachtet.
- Erträge aus Investitionen umfassen Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und ähnliche Entgelte.
- Enteignung schließt jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder eine Beschränkung mit gleicher Wirkung ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Jugoslawien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
TypVertrag - Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.06.1991
Außerkrafttretensdatum31.07.2002
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
bewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistung, die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes in bezug zu einer Investition;
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Investor“:
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Ertrag“ die jenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte;
(5)Absatz 5,umfaßt der Begriff „Enteignung“ jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am17.09.2018
Gesetzesnummer10007145
DokumentnummerNOR12077543
alte DokumentnummerN5199114526J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.