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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19 nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wer diesen Nachweis verlangen darf und wie Ausnahmen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder bei Schwangerschaft, zu belegen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum15.09.2021 Außerkrafttretensdatum31.10.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGlaubhaftmachung§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber 1.Ziffer eins Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 2.Ziffer 2 Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie 3.Ziffer 3 Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, 4.Ziffer 4 dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen. (2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen 1.Ziffer eins das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, 2.Ziffer 2 die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. (3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.