Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und die Aufgaben eines Unterausschusses für geografische Angaben zwischen der Europäischen Union und Armenien, um die Umsetzung eines Abkommens zu überwachen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Unterausschusses für geografische Angaben.
- Die Überwachung der Umsetzung eines Unterabschnitts und die Intensivierung der Zusammenarbeit und des Dialogs im Bereich geografischer Angaben.
- Die Beschlussfassung und Geschäftsordnung des Unterausschusses.
- Die Prüfung und Änderung von Rechtsvorschriften und Listen bezüglich geografischer Angaben.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Republik Armenien.
Eckpunkte
- Ein Unterausschuss für geografische Angaben wird eingesetzt, bestehend aus Vertretern der EU und Armeniens.
- Der Unterausschuss fasst Beschlüsse im Konsens und gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Er tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen zusammen.
- Der Unterausschuss ist zuständig für die Änderung von Verweisen auf Rechtsvorschriften (Anhang IX Teil A), Vorgaben für Eintragung und Kontrolle (Anhang IX Teil B) sowie die Liste der geografischen Angaben (Anhang X).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 240Artikel 240
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 240Unterausschuss für geografische Angaben(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geografische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Armenien zusammensetzt und die Aufgabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen und die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren.
(2)Absatz 2,Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Unterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
(3)Absatz 3,Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
a)Litera a
die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A,die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang römisch neun Teil A,
b)Litera b
die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben in Anhang IX Teil B,die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle geografischer Angaben in Anhang römisch neun Teil B,
c)Litera c
die Änderung der Liste der geografischen Angaben in Anhang X,die Änderung der Liste der geografischen Angaben in Anhang römisch zehn,
d)Litera d
den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben, und
e)Litera e
den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259991
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.