📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum01.07.2021
Außerkrafttretensdatum27.06.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextInkrafttreten und Übergangsrecht§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1.Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Absatz eins, stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,
(4)Absatz 4,Die Frist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis 8. Juli 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis 8. Juli 2021 stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40235471
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.