Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und die Aufgaben eines Kooperationsrates, der die Umsetzung eines Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan überwacht und überprüft.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Kooperationsrates.
- Die Überwachung und Überprüfung der Durchführung des Abkommens.
- Die Beschlussfassung und Empfehlung von Maßnahmen im Rahmen des Abkommens.
- Die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Kasachstan.
Eckpunkte
- Ein Kooperationsrat wird eingesetzt und tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen.
- Der Kooperationsrat fasst Beschlüsse, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, und kann Empfehlungen aussprechen.
- Der Kooperationsrat ist befugt, die Anhänge des Abkommens auf der Grundlage eines Konsenses zu aktualisieren oder zu ändern.
- Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse, einschließlich der Befugnis zu bindenden Beschlüssen, an den Kooperationsausschuss übertragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 268Artikel 268
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextTITEL VIIITITEL römisch achtINSTITUTIONELLER RAHMENARTIKEL 268Kooperationsrat(1)Absatz eins,Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig. Er tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.
(2)Absatz 2,Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fasst der Kooperationsrat in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse. Der Kooperationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.
(3)Absatz 3,Der Kooperationsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels III (Handel und Wirtschaft), die Anhänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu ändern.Der Kooperationsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels römisch drei (Handel und Wirtschaft), die Anhänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu ändern.
(4)Absatz 4,Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(5)Absatz 5,Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(6)Absatz 6,Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.
(7)Absatz 7,Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8)Absatz 8,Jede Vertragspartei kann Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 278 dem Kooperationsrat vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222216
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.