Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine Abgabe auf Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie anderen Interessenvertretungen an politische Parteien und nahestehende Organisationen oder bestimmte Personen. Es legt fest, dass diese Zuwendungen einer Abgabe von 15 % unterliegen.
Was es regelt
- Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft.
- Zuwendungen an politische Parteien und ihnen nahestehende Organisationen.
- Zuwendungen an Personen oder Personengemeinschaften, wenn diese unter bestimmte Abzugsverbote fallen.
- Die Höhe und Fälligkeit einer Abgabe auf diese Zuwendungen.
Wen es betrifft
- Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie andere Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft, die Zuwendungen tätigen.
- Politische Parteien, ihnen nahestehende Organisationen sowie bestimmte Personen oder Personengemeinschaften, die Zuwendungen erhalten.
Eckpunkte
- Zuwendungen unterliegen einer Abgabe von 15 vH der zugewendeten Beträge.
- Die Abgabe ist vom Zuwendenden zu entrichten.
- Die Abgabe muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zuwendung erfolgte, an das Betriebsfinanzamt abgeführt werden.
- Die Regelung gilt für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe von Zuwendungen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 391/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 739/1988Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum31.12.1988
BeachteIst auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Art. II, BGBl. Nr. 739/1988).Ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen (Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 739 aus 1988,).
Text(1)Absatz eins,Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Art. I an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des § 16 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen.Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikel römisch eins, an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe in Höhe von 15 vH der zugewendeten Beträge. Das gleiche gilt für Zuwendungen dieser Berufs- und Wirtschaftsverbände (Interessenvertretungen) an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendungen unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 bzw. des Paragraph 16, Ziffer 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 fallen. Die Abgabe ist vom Zuwendenden spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zuwendung erfolgte, an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
(2)Absatz 2,Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.Die Abgabe im Sinne des Absatz eins, stellt eine ausschließliche Bundesabgabe dar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.