Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien bei der Kontrolle von Kleinwaffen, leichten Waffen und konventionellen Waffen. Es zielt darauf ab, den unerlaubten Handel und die Verbreitung dieser Waffen zu bekämpfen.
Was es regelt
- Die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren Munition.
- Die Einhaltung internationaler Übereinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrats in Bezug auf Kleinwaffen und leichte Waffen.
- Die Zusammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen.
- Die Aufnahme eines regelmäßigen politischen Dialogs zu diesen Themen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU), EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die unerlaubte Herstellung und der Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren Munition stellen eine ernsthafte Bedrohung dar.
- Die Vertragsparteien müssen ihre Verpflichtungen aus bestehenden internationalen Übereinkünften und VN-Resolutionen erfüllen.
- Es besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene, um den unerlaubten Handel zu bekämpfen und übermäßige Lagerbestände zu vernichten.
- Die Zusammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen wird unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fortgesetzt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 10Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und gegebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen dafür sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Republik Armenien fortzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259763
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.