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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen. Es ermöglicht Systemen, ihre Pflichten durch die Zusammenarbeit mit anderen genehmigten Systemen zu erfüllen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30 Inkrafttretensdatum17.09.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen§ 30.Paragraph 30, (1)Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Ziffer 2 und die Verpflichtungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig. (2)Absatz 2,Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40153614

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.