Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen. Es ermöglicht Systemen, ihre Pflichten durch die Zusammenarbeit mit anderen genehmigten Systemen zu erfüllen.
Was es regelt
- Die Erfüllung von Voraussetzungen und Verpflichtungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
- Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen.
- Die anteilsmäßige Übergabe von Haushaltsverpackungen zwischen Systemen.
Wen es betrifft
- Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
Eckpunkte
- Ein Sammel- und Verwertungssystem kann seine Pflichten durch einen Mitbenutzungsvertrag mit einem anderen genehmigten System erfüllen.
- Die Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.
- Systeme, die Erfassungseinrichtungen bereitstellen, müssen anderen Systemen die Mitbenutzung ermöglichen.
- Haushaltsverpackungen müssen anteilsmäßig an das mitbenutzende System übergeben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum17.09.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Ziffer 2 und die Verpflichtungen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.
(2)Absatz 2,Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß Paragraph 29 c, sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153614
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.