📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum19.02.2022
Außerkrafttretensdatum04.03.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextVerkehrsmittel§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Benützung von
1.Ziffer eins
Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
2.Ziffer 2
Massenbeförderungsmitteln
und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
2.Ziffer 2
Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
3.Ziffer 3
Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
1.Ziffer eins
Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
2.Ziffer 2
Personen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
3.Ziffer 3
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2022,
SchlagworteSeilbahn
Zuletzt aktualisiert am04.03.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40242409
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.