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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Tragen von Masken und die Vorlage von 3G-Nachweisen bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel und an zugehörigen Orten, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum19.02.2022 Außerkrafttretensdatum04.03.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextVerkehrsmittel§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen. (2)Absatz 2,Bei der Benützung von 1.Ziffer eins Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, 2.Ziffer 2 Massenbeförderungsmitteln und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen. (3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen. 2.Ziffer 2 Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen. 3.Ziffer 3 Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (4)Absatz 4,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen. 2.Ziffer 2 Personen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. 3.Ziffer 3 Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2022, SchlagworteSeilbahn Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242409

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.