Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sammlung von Problemstoffen durch Gemeinden und Gemeindeverbände. Es stellt sicher, dass Bürger die Möglichkeit haben, gefährliche Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
Was es regelt
- Die Durchführung von getrennten Sammlungen für Problemstoffe.
- Die Festlegung von Terminen und Orten für diese Sammlungen.
- Die Bekanntgabe dieser Termine und Orte an die Öffentlichkeit.
- Die Möglichkeit für Gemeinden, Entgelte für bestimmte Problemstoffe zu erheben.
Wen es betrifft
- Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Bürger, die Problemstoffe entsorgen müssen.
Eckpunkte
- Sammlungen müssen bei Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich stattfinden.
- Ausgenommen sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Altbatterien und -akkumulatoren, wenn dafür andere Regelungen bestehen.
- Termine und Orte der Sammlungen müssen rechtzeitig bekannt gegeben werden.
- Für Problemstoffe, für die Rücknahmepflichten bestehen oder die nicht von privaten Haushalten stammen, darf ein Entgelt festgelegt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum26.09.2008
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextProblemstoffsammlung§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und -akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen, ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und -akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf – sofern die Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 nicht anderes bestimmt – für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine und die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf – sofern die Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht anderes bestimmt – für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben.
SchlagworteElektro-Altgerät, Altakkumulator
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40097108
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.