Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Informationsfluss über Waffenbesitzer und deren Waffen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie stellt sicher, dass relevante Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügbar sind.
Was es regelt
- Die Bereitstellung von Daten über Waffenbesitzer und deren Waffen an die Exekutivorgane.
- Die Art der Daten, die zur Verfügung gestellt werden müssen (Grunddatensatz, Art der Berechtigung, vorläufiges Waffenverbot, Details zu Schusswaffen).
- Die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verarbeitung dieser Daten.
- Den Zweck der Datenverarbeitung, nämlich die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung.
Wen es betrifft
- Behörden, die für den Vollzug des Waffengesetzes zuständig sind.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Inhaber waffenrechtlicher Bewilligungen.
Eckpunkte
- Die Behörde muss den Exekutivorganen den Grunddatensatz des Waffenbesitzers zur Verfügung stellen.
- Dieser Datensatz umfasst die Art der Berechtigung, ein bestehendes vorläufiges Waffenverbot und Details zu allen eingetragenen Schusswaffen (Art, Kaliber, Marke, Type, Herstellungsnummer).
- Die Daten stammen aus der Zentralen Informationssammlung (Zentrales Waffenregister – ZWR).
- Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen diese Daten verarbeiten, wenn dies für ihre Aufgaben in der Sicherheitsverwaltung notwendig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
BeachteZum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 1 und 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz eins und 2,
TextInformationsfluss§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Behörde (§ 48 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller Schusswaffen, die bei ihm in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 55 WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) eingetragen sind, zur Verfügung stehen.Die Behörde (Paragraph 48, des Waffengesetzes 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,) hat dafür Sorge zu tragen, dass den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller Schusswaffen, die bei ihm in der Zentralen Informationssammlung gemäß Paragraph 55, WaffG (im Folgenden: Zentrales Waffenregister – ZWR) eingetragen sind, zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40277272
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.