Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es ermöglicht die Übergabe von beschlagnahmten Gegenständen zur Einziehung oder Rückgabe an Berechtigte.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen.
- Die Übergabe von vorsorglich beschlagnahmten Gegenständen, Unterlagen, Mitteln und sonstigen Vermögenswerten.
- Die Einziehung oder Rückgabe dieser Vermögenswerte an den Berechtigten.
- Die Ablehnung der Übergabe aufgrund von Steuer- oder Zollschulden.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG), ihre Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Berechtigte, denen beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden können.
Eckpunkte
- Auf Ersuchen einer Vertragspartei können beschlagnahmte Gegenstände zur Einziehung oder Rückgabe übergeben werden.
- Die ersuchte Vertragspartei darf die Übergabe nicht ablehnen, weil die Mittel einer Steuer- oder Zollschuld entsprechen.
- Rechte gutgläubiger Dritter an diesen Sachen bleiben vorbehalten.
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und den Vertragsparteien, die die vorläufige Anwendung erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 34Artikel 34
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 34Übergabe im Hinblick auf die Einziehung oder Rückgabe(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei können vorsorglich beschlagnahmte Gegenstände, Unterlagen, Mittel und sonstige Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Einziehung oder ihre Rückgabe an den Berechtigten übergeben werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Übergabe nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Mittel einer Steuer- oder Zollschuld entsprechen.
(3) Die Rechte, die ein gutgläubiger Dritter an diesen Sachen geltend macht, bleiben vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201377
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.