Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zugangsbestimmungen für stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Tagesstrukturen im Behindertenbereich. Sie legt fest, wer unter welchen Bedingungen diese Einrichtungen betreten darf.
Was es regelt
- Das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Das Betreten von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich.
- Spezielle Zugangsregeln für bestimmte externe Personen bei unmittelbarem Bewohnerkontakt.
Wen es betrifft
- Personen, die stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe betreten möchten.
- Personen, die Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich betreten möchten.
- Externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht und Mitglieder von Menschenrechtskommissionen.
Eckpunkte
- Für das Betreten von Behindertenhilfeeinrichtungen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sinngemäß.
- Bei unmittelbarem Bewohnerkontakt gelten die Regeln des § 4 Abs. 3 Z 1 erster Satz auch für externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Anwälte, Organe der Pflegeaufsicht und Mitglieder von Menschenrechtskommissionen.
- Die Regelung des § 4 Abs. 7 findet ebenfalls sinngemäß Anwendung.
- Die Verordnung war vom 01.08.2022 bis zum 15.12.2022 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 462/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.08.2022
Außerkrafttretensdatum15.12.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextStationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sinngemäß.Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sinngemäß.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 Z 1 erster Satz gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchParagraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
1.Ziffer eins
externe Dienstleister,
2.Ziffer 2
Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
3.Ziffer 3
Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
4.Ziffer 4
Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
5.Ziffer 5
Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 7, gilt sinngemäß.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,
SchlagwortePatientenanwalt, Behindertenanwalt
Zuletzt aktualisiert am16.12.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40246480
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.