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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zugangsbestimmungen für stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Tagesstrukturen im Behindertenbereich. Sie legt fest, wer unter welchen Bedingungen diese Einrichtungen betreten darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 462/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.08.2022 Außerkrafttretensdatum15.12.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextStationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sinngemäß.Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sinngemäß. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 Z 1 erster Satz gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchParagraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Bewohnervertreter nach dem HeimAufG, 3.Ziffer 3 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 4.Ziffer 4 Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,). (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 7, gilt sinngemäß. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022, SchlagwortePatientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am16.12.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40246480

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.