Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Einkünften aus Forderungen, die zwischen Personen aus zwei verschiedenen Vertragsstaaten gezahlt werden. Es legt fest, welcher Staat das Recht hat, diese Einkünfte zu besteuern.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Einkünften aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine Person im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
- Die Definition von "Einkünfte aus Forderungen" und "Einkünfte" in diesem Zusammenhang.
- Ausnahmen von der Regelung, wenn eine Betriebstätte im Spiel ist.
- Die Herkunft von Einkünften aus Forderungen.
Wen es betrifft
- Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und Einkünfte aus Forderungen aus dem anderen Vertragsstaat erhalten.
- Schuldner von Einkünften aus Forderungen in einem Vertragsstaat.
Eckpunkte
- Einkünfte aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist.
- "Einkünfte aus Forderungen" umfassen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch aus öffentlichen Anleihen und Obligationen, aber keine Zuschläge für verspätete Zahlung.
- Wenn der Nutzungsberechtigte eine Betriebstätte im Ursprungsstaat hat und die Forderung zu dieser Betriebstätte gehört, gilt Artikel 7.
- Wenn besondere Beziehungen zwischen Schuldner und Nutzungsberechtigtem dazu führen, dass die Einkünfte den üblichen Betrag übersteigen, wird dieser Artikel nur auf den üblichen Betrag angewendet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 14/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.02.2011
TextArtikel 11EINKÜNFTE AUS FORDERUNGEN(1)Absatz eins,Einkünfte aus Forderungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Einkünfte aus Forderungen“ und „Einkünfte“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Einkünfte aus Forderungen im Sinne dieses Artikels.
(3)Absatz 3,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Einkünfte gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Einkünfte, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Einkünfte gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Einkünfte, so gelten die Einkünfte als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5)Absatz 5,Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Einkünfte, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.