Kurz gesagt
Dieses Protokoll regelt die zollfreie Einfuhr von Bild- und Tonmaterial, das einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter hat. Es legt fest, welche Arten von Materialien unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden dürfen.
Was es regelt
- Die zollfreie Einfuhr von spezifischem Bild- und Tonmaterial.
- Die Berechtigung von Organisationen zur zollfreien Einfuhr.
- Beschränkungen für die Anzahl der Kopien bei bestimmten Filmen.
- Die Art des Materials, das als erzieherisch, wissenschaftlich oder kulturell gilt.
Wen es betrifft
- Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehgesellschaften) sowie öffentliche oder private Institutionen und Vereinigungen, die solches Material einführen.
- Die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, die solches Material herstellen.
Eckpunkte
- Die zollfreie Einfuhr gilt für Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
- Die einführenden Organisationen müssen durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr ermächtigt sein.
- Filme, die aktuelle Ereignisse darstellen und für Kopierzwecke eingeführt werden, können auf zwei Kopien je Thema beschränkt werden.
- Das Material kann von Filmen, Mikrofilmen, Tonaufnahmen, Videobändern bis hin zu Multimediensätzen reichen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
KundmachungsorganBGBl. Nr. 804/1994Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3bAnlage 3 b
Inkrafttretensdatum28.12.1994
Index39/04 Zollabkommen
TextAnhang C.2Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, das von Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunk- und Fernsehgesellschaften) oder sonstigen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen, die durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigt sind, eingeführt oder von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt worden ist, wie
i)Litera i
Filme Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive;
ii)Sub-Litera, i, i
Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und entweder in Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, kopiert und entwickelt, für Kopierzwecke eingeführt werden, wobei die zollfreie Einfuhr auf zwei Kopien je Thema beschränkt werden kann;
iii)iii
archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist;
iv)Sub-Litera, i, v
Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen;
v)Litera v
Tonaufnahmen
vi)Sub-Litera, v, i
Videobänder, Kinescope, Videoplatten, Videogramme und andere Bild- und Tonträger;
vii)vii
Mikrokarten, Mikroplanfilme (Microfiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden;
viii)viii
Material für programmierten Unterricht, auch in Form von Zusammenstellungen, mit dem entsprechenden gedruckten Material, einschließlich Bild- und Tonkassetten;
ix)Sub-Litera, i, x
Diafolien, einschließlich derjenigen für die unmittelbare Projektion oder für Lesegeräte;
x)Litera x
Hologramme für die Laserprojektion;
xi)Sub-Litera, x, i
Modelle oder bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln;
xii)xii
Multimediensätze.
SchlagworteBildmaterial, Rudfunkgesellschaft, Bildträger, Informationsdienst
Zuletzt aktualisiert am02.12.2022
Gesetzesnummer10004879
DokumentnummerNOR12053496
alte DokumentnummerN3199423836L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.