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Kurz gesagt

Dieses Protokoll regelt die zollfreie Einfuhr von Bild- und Tonmaterial, das einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter hat. Es legt fest, welche Arten von Materialien unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll KundmachungsorganBGBl. Nr. 804/1994Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3bAnlage 3 b Inkrafttretensdatum28.12.1994 Index39/04 Zollabkommen TextAnhang C.2Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, das von Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunk- und Fernsehgesellschaften) oder sonstigen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen, die durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials ermächtigt sind, eingeführt oder von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt worden ist, wie i)Litera i Filme Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive; ii)Sub-Litera, i, i Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und entweder in Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, kopiert und entwickelt, für Kopierzwecke eingeführt werden, wobei die zollfreie Einfuhr auf zwei Kopien je Thema beschränkt werden kann; iii)iii archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist; iv)Sub-Litera, i, v Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen; v)Litera v Tonaufnahmen vi)Sub-Litera, v, i Videobänder, Kinescope, Videoplatten, Videogramme und andere Bild- und Tonträger; vii)vii Mikrokarten, Mikroplanfilme (Microfiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden; viii)viii Material für programmierten Unterricht, auch in Form von Zusammenstellungen, mit dem entsprechenden gedruckten Material, einschließlich Bild- und Tonkassetten; ix)Sub-Litera, i, x Diafolien, einschließlich derjenigen für die unmittelbare Projektion oder für Lesegeräte; x)Litera x Hologramme für die Laserprojektion; xi)Sub-Litera, x, i Modelle oder bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln; xii)xii Multimediensätze. SchlagworteBildmaterial, Rudfunkgesellschaft, Bildträger, Informationsdienst Zuletzt aktualisiert am02.12.2022 Gesetzesnummer10004879 DokumentnummerNOR12053496 alte DokumentnummerN3199423836L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.