Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wo und wie gepfändete Gegenstände versteigert werden dürfen, um Abgaben einzutreiben. Es legt fest, welche Orte für Versteigerungen zulässig sind und welche Gegenstände von bestimmten Versteigerungsorten ausgeschlossen sind.
Für wen: Das Finanzamt, das Versteigerungen durchführt; Versteigerungshäuser, die bereit sind, Versteigerungen durchzuführen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verfassungsrecht und Menschenrechte
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die möglichen Orte für die Versteigerung von gepfändeten Gegenständen.
- Die Kriterien für die Auswahl des Versteigerungsortes durch das Finanzamt.
- Welche Gegenstände nicht in Versteigerungshäusern verkauft werden dürfen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Versteigerungshaus die Annahme von Gegenständen ablehnen darf.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Finanzamt, das Versteigerungen durchführt.
- Versteigerungshäuser, die bereit sind, Versteigerungen durchzuführen.
Was sind die Eckpunkte?
- Versteigerungen können im Internet, im Versteigerungshaus oder am Ort der gepfändeten Gegenstände stattfinden.
- Das Finanzamt bestimmt den Versteigerungsort unter Berücksichtigung des voraussichtlich höchsten Erlöses und der Kosten.
- Gegenstände von großem Wert, Gold- und Silbersachen, Kunstobjekte, Sammlungen und ähnliches kommen insbesondere für Versteigerungen in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht.
- Feuer- und explosionsgefährliche Sachen, Gifte, Sachen aus Wohnungen mit ansteckenden Krankheiten, verunreinigte Sachen, zu große Sachen, rasch verderbliche Sachen, Tiere und Pflanzen sowie Schrott sind vom Verkauf in Versteigerungshäusern ausgeschlossen.
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43 Inkrafttretensdatum01.01.2010 Außerkrafttretensdatum30.12.2016 TextVersteigerungsort§ 43.Paragraph 43,
1.Ziffer eins feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte, 2.Ziffer 2 Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat, 3.Ziffer 3 verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung, 4.Ziffer 4 Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen, 5.Ziffer 5 dem raschen Verderben unterliegende Sachen, 6.Ziffer 6 Tiere und Pflanzen, 7.Ziffer 7 Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.