Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sanierung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen, die in Sanierungsgebieten liegen und von bestimmten Maßnahmen betroffen sind. Es legt fest, dass die Betreiber solcher Anlagen Sanierungskonzepte vorlegen und umsetzen müssen.
Was es regelt
- Die Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzepts für bestimmte Abfall- und Altölbehandlungsanlagen.
- Die Genehmigung dieser Sanierungskonzepte durch die Behörde.
- Die Umsetzung der genehmigten Sanierungskonzepte innerhalb einer festgelegten Frist.
- Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Behörde.
Wen es betrifft
- Inhaber von genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlagen.
- Anlagen, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegen und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Behörde muss dem Inhaber einer betroffenen Anlage die Vorlage eines Sanierungskonzepts auftragen.
- Das Sanierungskonzept muss innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden.
- Ist das Konzept geeignet, muss es von der Behörde genehmigt werden, gegebenenfalls mit Auflagen.
- Die Umsetzung des genehmigten Konzepts muss innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 29aArtikel eins, Paragraph 29 a
Inkrafttretensdatum01.04.1998
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text§ 29a.Paragraph 29 a,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß Paragraphen 28, oder 29, die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Absatz 3,) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
(3)Absatz 3,Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.
SchlagworteAbfallbehandlungsanlage
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12140692
alte DokumentnummerN8199711434I
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.