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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt zusätzliche öffentliche Baukonzessionen und Konzessionen, die im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien vergeben werden. Es legt fest, welche Arten von Konzessionen und welche vergebenden Stellen unter dieses Abkommen fallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 11Anlage 11 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextAnhang XIAnhang römisch elf ZUSÄTZLICH ERFASSTES ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN A. Europäische Union Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln I, II, IV, VI, VII (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), XVI (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und XVIII des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen. Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage römisch eins zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), römisch sechzehn (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und römisch achtzehn des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen. B. Republik Armenien Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den - die Republik Armenien betreffenden - Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist. Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den - die Republik Armenien betreffenden - Anhängen 1 und 2 der Anlage römisch eins zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260148

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.