Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt zusätzliche öffentliche Baukonzessionen und Konzessionen, die im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien vergeben werden. Es legt fest, welche Arten von Konzessionen und welche vergebenden Stellen unter dieses Abkommen fallen.
Was es regelt
- Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU der EU fallen.
- Konzessionen, die unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Armenien fallen.
- Die Vergabe dieser Konzessionen durch bestimmte Einrichtungen der Europäischen Union.
- Die Vergabe dieser Konzessionen durch bestimmte Einrichtungen der Republik Armenien.
Wen es betrifft
- Einrichtungen der Europäischen Union, die in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt sind.
- Einrichtungen der Republik Armenien, die in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt sind.
Eckpunkte
- Für die EU gelten Baukonzessionen gemäß Richtlinie 2014/23/EU.
- Diese Regelung entspricht bestimmten Artikeln des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (I, II, IV, VI, VII – ausgenommen Nr. 2 Buchstaben e und l, XVI – ausgenommen Abs. 3 und 4, und XVIII).
- Für Armenien gelten Konzessionen gemäß dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen.
- Die Konzessionen müssen von Einrichtungen vergeben werden, die in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 11Anlage 11
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextAnhang XIAnhang römisch elf ZUSÄTZLICH ERFASSTES ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN A. Europäische Union
Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln I, II, IV, VI, VII (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), XVI (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und XVIII des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen. Baukonzessionen, die unter die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in ihrer geänderten Fassung fallen, wenn sie von einer in den Anhängen 1 und 2 der Anlage römisch eins zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführten Einrichtung der Europäischen Union nach der Regelung der genannten Richtlinie vergeben werden. Diese Regelung entspricht den Artikeln römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben (ausgenommen Nummer 2 Buchstaben e und l), römisch sechzehn (ausgenommen die Absätze 3 und 4) und römisch achtzehn des Übereinkommens der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen.
B. Republik Armenien
Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den - die Republik Armenien betreffenden - Anhängen 1 und 2 der Anlage I zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist. Konzessionen, die unter die Regelung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, wenn sie von einer Einrichtung vergeben werden, die in den - die Republik Armenien betreffenden - Anhängen 1 und 2 der Anlage römisch eins zum Übereinkommen der WTO über das öffentliche Beschaffungswesen aufgeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260148
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.