Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, wann ein Derivat als in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet gilt. Sie legt fest, welche Merkmale eine Komponente haben muss, damit sie als eingebettetes Derivat betrachtet wird.
Was es regelt
- Die Definition eines eingebetteten Derivats in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten.
- Kriterien, die eine Komponente erfüllen muss, um als eingebettetes Derivat zu gelten.
- Spezifische Bedingungen für Geldmarktinstrumente mit eingebetteten Derivaten.
- Abgrenzung von Komponenten, die als eigenständige Finanzinstrumente gelten.
Wen es betrifft
- Personen oder Institutionen, die mit Wertpapieren handeln.
- Personen oder Institutionen, die mit Geldmarktinstrumenten handeln.
Eckpunkte
- Eine Komponente muss Cashflows eines Basisvertrags verändern können, ähnlich einem eigenständigen Derivat.
- Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken der Komponente dürfen nicht eng mit denen des Basisvertrags verbunden sein.
- Die Komponente muss einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers haben.
- Ist eine Komponente unabhängig vertraglich übertragbar, gilt sie nicht als eingebettetes Derivat, sondern als eigenes Finanzinstrument.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text7. HauptstückEingebettete DerivateDefinition§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß § 73 Abs. 6 InvFG 2011 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß Paragraph 73, Absatz 6, InvFG 2011 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:
1.Ziffer eins
Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
2.Ziffer 2
ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
3.Ziffer 3
sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.
(2)Absatz 2,Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in § 70 Abs. 1 InvFG 2011 und alle Kriterien in § 70 Abs. 2 InvFG 2011 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Paragraph 70, Absatz eins, InvFG 2011 und alle Kriterien in Paragraph 70, Absatz 2, InvFG 2011 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Absatz eins, genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.
(3)Absatz 3,Enthält ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier oder Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier oder Geldmarktinstrument, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.
SchlagwortePreisindex
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131310
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.