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Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert, wann ein Derivat als in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet gilt. Sie legt fest, welche Merkmale eine Komponente haben muss, damit sie als eingebettetes Derivat betrachtet wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32 Inkrafttretensdatum01.09.2011 Abkürzung4. DeRiMV Index37/02 Kreditwesen Text7. HauptstückEingebettete DerivateDefinition§ 32.Paragraph 32, (1)Absatz eins,Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß § 73 Abs. 6 InvFG 2011 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß Paragraph 73, Absatz 6, InvFG 2011 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt: 1.Ziffer eins Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat; 2.Ziffer 2 ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden; 3.Ziffer 3 sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers. (2)Absatz 2,Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in § 70 Abs. 1 InvFG 2011 und alle Kriterien in § 70 Abs. 2 InvFG 2011 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Paragraph 70, Absatz eins, InvFG 2011 und alle Kriterien in Paragraph 70, Absatz 2, InvFG 2011 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Absatz eins, genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist. (3)Absatz 3,Enthält ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier oder Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier oder Geldmarktinstrument, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet. SchlagwortePreisindex Zuletzt aktualisiert am28.11.2019 Gesetzesnummer20007420 DokumentnummerNOR40131310

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.