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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Schutz und die Förderung von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere im Hinblick auf Enteignungen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Investitionen enteignet werden dürfen und wie Investoren in solchen Fällen entschädigt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde) KundmachungsorganBGBl. Nr. 83/1993Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.04.1993 Außerkrafttretensdatum31.03.2023 BeachteDas Abkommen ist gemäß Art. 11 Abs. 2 mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten. Gemäß Art. 11 Abs. 3 gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Art. 1 bis 10 noch für weitere 10 Jahre.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre. TextARTIKEL 4Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen der Investoren einer Vertragspartei dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines rechtlichen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. (2)Absatz 2,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird. (3)Absatz 3,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen. (4)Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.