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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bezahlung von Krankenhausleistungen für Häftlinge in Justizanstalten. Es legt fest, wie die Kosten für stationäre medizinische Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder) KundmachungsorganBGBl. I Nr. 28/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2006, TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2008 Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG LangtitelVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten StF: BGBl. I Nr. 28/2006 (NR: GP XXII RV 699 AB 746 S. 90. BR: AB 7170 S. 717.) RatifikationstextDie Vereinbarung tritt gemäß Artikel 3 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt. Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Justiz, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Präambel Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet. Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am24.02.2025 Gesetzesnummer20004625 DokumentnummerNOR30005050

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.