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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Handhabung von Begleitscheinen bei der Übernahme von gefährlichen Abfällen, insbesondere die Bestätigung der Übernahme und die Korrektur von Angaben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.07.2013 Außerkrafttretensdatum30.07.2023 AbkürzungANV 2012 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextHandhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend. (2)Absatz 2,Handelt es sich um ein Streckengeschäft (§ 13 Abs. 1) und wird die Erleichterung des § 13 Abs. 3 nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.Handelt es sich um ein Streckengeschäft (Paragraph 13, Absatz eins,) und wird die Erleichterung des Paragraph 13, Absatz 3, nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben. (3)Absatz 3,Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analyseergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen. Zuletzt aktualisiert am14.07.2023 Gesetzesnummer20008021 DokumentnummerNOR40142836

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.