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RIS Dokument
KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 38/1995Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.01.1995
Außerkrafttretensdatum31.07.1995
Text§ 5. (1) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragenParagraph 5, (1) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
a)Litera a
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A. nach dem Zollabkommen für das Carnet A.T.A. über die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963, in der Fassung des Abkommens BGBl. Nr. 45/1990;zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A. nach dem Zollabkommen für das Carnet A.T.A. über die vorübergehende Einfuhr von Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, in der Fassung des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1990,;
b)Litera b
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden oder eine Haftung geltend gemacht wird.
(2)Absatz 2,Abgesehen von den Fällen Abs. 1 lit. b wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.Abgesehen von den Fällen Absatz eins, Litera b, wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.