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Europaius

Kurz gesagt

Diese Durchführungsverordnung regelt die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes Wien und anderer Hauptzollämter bei der Erhebung und Einhebung bestimmter Abgaben und Nebenansprüche.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Wien für die Erhebung von Eingangsabgaben bei Carnet-Inhabern oder bürgenden Verbänden.
  • Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Wien für die Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen.
  • Die Zuständigkeit für die Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, die durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden sind.
  • Die Zuständigkeit für Haftungen und Nebenansprüche im Zusammenhang mit solchen rechtswidrig entstandenen Abgaben.

Wen es betrifft

  • Carnet-Inhaber oder bürgende Verbände im Verfahren mit Carnets TIR oder Carnet A.T.A.
  • Die Österreichischen Bundesbahnen.
  • Abgabenschuldner oder dritte Personen, gegen die ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder Anzeige erstattet wird.

Eckpunkte

  • Das Hauptzollamt Wien ist zuständig für die Erhebung von Eingangsabgaben bei Carnet-Inhabern oder bürgenden Verbänden.
  • Das Hauptzollamt Wien ist auch zuständig für die Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, wenn eine Zollschuld entstanden ist oder eine Haftung geltend gemacht wird.
  • Für Abgaben, die durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden sind, ist jenes Hauptzollamt zuständig, das ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige erstattet.
  • Dies gilt auch für Haftungen und Nebenansprüche im Zusammenhang mit solchen rechtswidrig entstandenen Abgaben.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 38/1995Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.1995 Außerkrafttretensdatum31.07.1995 Text§ 5.

(1)Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragenParagraph 5,
(1)Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen a)Litera a zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A. nach dem Zollabkommen für das Carnet A.T.A. über die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963, in der Fassung des Abkommens BGBl. Nr. 45/1990;zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A. nach dem Zollabkommen für das Carnet A.T.A. über die vorübergehende Einfuhr von Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, in der Fassung des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1990,; b)Litera b zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden oder eine Haftung geltend gemacht wird.
(2)Absatz 2,Abgesehen von den Fällen Abs. 1 lit. b wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.Abgesehen von den Fällen Absatz eins, Litera b, wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.