📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 33Artikel 33
Inkrafttretensdatum22.10.1964
TextArtikel 331.Ziffer eins Das Zeichen (Signal) „HALT VOR DER KREUZUNG“ wird verwendet, um anzuzeigen, daß der Führer anhalten muß, bevor er auf eine andere Straße einfährt, und daß er die auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeuge vorfahren lassen muß.
2.Ziffer 2 Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung II, A. 16 das Wort „Stop” enthalten.Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung römisch zwei, A. 16 das Wort „Stop” enthalten.
3.Ziffer 3 Der Durchmesser beträgt bei diesem Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,90 m, im Kleinformat mindestens 0,60 m.
4.Ziffer 4 Das Zeichen [Signal] ist auf der Straße ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m, in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufzustellen.
Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran auf der Straße eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.
5.Ziffer 5 Wenn das Zeichen (Signal) II, A.16 verwendet wird, geht ihm das Zeichen (Signal) I,7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen (Vorsignal) vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] I, 22 besteht, dem wie in der Abbildung I, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.Wenn das Zeichen (Signal) römisch zwei, A.16 verwendet wird, geht ihm das Zeichen (Signal) römisch eins,7 nicht voran, aber es kann ihm ein Zeichen (Vorsignal) vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] römisch eins, 22 besteht, dem wie in der Abbildung römisch eins, 22a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.
Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.