Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen Österreich und Slowenien (ehemals Jugoslawien) sollte Investitionen fördern und schützen, um die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken. Es trat 1993 in Kraft und wurde 2002 aufgehoben.
Was es regelt
- Die Förderung von Investitionen zwischen den Vertragsparteien.
- Den Schutz von Investitionen.
- Die Schaffung günstiger Voraussetzungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
- Die Stärkung der Bereitschaft zur Vornahme von Investitionen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die Republik Slowenien (ehemals Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 01.11.1993 in Kraft.
- Es wurde am 31.01.2002 außer Kraft gesetzt.
- Die Bezeichnungen „Republik Slowenien” bzw. „slowenisch” ersetzen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien” bzw. „jugoslawisch”.
- Die Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002,
Inkrafttretensdatum01.11.1993
Außerkrafttretensdatum31.01.2002
BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien” bzw. „slowenisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik
Jugoslawien, „FVRJ”, „Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien” oder „SFRJ” bzw. „jugoslawisch”.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel
(BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie desBundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung
verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,
unabhängig davon, ob es betroffen ist.
LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
(NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.)
StF: BGBl. Nr. 152/1991
ÄnderungidF:
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)
BGBl. III Nr. 1/2002 (NR: GP XXI RV 520 AB 706 S. 75. BR: AB 6426 S. 679.)
Sonstige Textteile Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juni 1991 in Kraft. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK
JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.