Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für den Abschluss neuer Verträge zwischen Gläubigern und Schuldnern bezüglich deutscher Auslandsschulden. Es legt fest, wie Regelungsangebote zu erstellen und zu prüfen sind und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die Einbeziehung von Bestimmungen und technischen Einzelheiten in Regelungsangebote.
- Die Prüfung vorgeschlagener Abkommen, Verträge oder Urkunden durch einen Rechtsberater der Gläubiger.
- Die Fristen für die Ausarbeitung und Vorlage von Regelungsangeboten.
- Die Durchführung der Regelung bei Schuldverschreibungen und die Gewährleistung der Marktfähigkeit.
Wen es betrifft
- Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West).
- Gläubiger, insbesondere bei Schuldverschreibungen die gemäß Artikel VIII ernannten Gläubigervertreter.
Eckpunkte
- Schuldner müssen ein eingehendes Regelungsangebot bis zum 30. Juni 1953 oder innerhalb von sechs Monaten nach Ansiedlung in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) vorlegen.
- Alle vorgeschlagenen Abkommen unterliegen auf Wunsch der Gläubiger der Prüfung durch einen Rechtsberater der Gläubiger.
- Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen aufgedruckt oder neue Schuldverschreibungen ausgegeben werden.
- Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Regelung zu beauftragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL VIIARTIKEL römisch siebenVerfahren für den Abschluß neuer Verträge1.Ziffer eins Die Bestimmungen und die technischen Einzelheiten der neuen zwischen Gläubigern und Schuldnern abzuschließenden Verträge sind in das Regelungsangebot des Schuldners einzubeziehen.
2.Ziffer 2 Alle vorgeschlagenen Abkommen, Verträge oder Urkunden unterliegen auf Wunsch der Gläubiger nach Form und Inhalt der Prüfung durch einen Rechtsberater der Gläubiger.
3.Ziffer 3 Jeder Schuldner hat bis zum 30. Juni 1953 oder innerhalb von sechs Monaten, nachdem er in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässig geworden ist, ein eingehendes Regelungsangebot auszuarbeiten und seinen Gläubigern vorzulegen. Der Gläubiger kann seinen Schuldner auffordern, mit ihm in Verhandlungen über die Einzelheiten des Angebotes einzutreten; der Schuldner hat dieser Aufforderung zu entsprechen.
4.Ziffer 4 Der Begriff „Gläubiger“ im Sinne von Ziffer 2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen die gemäß Artikel VIII ernannten Gläubigervertreter.Der Begriff „Gläubiger“ im Sinne von Ziffer 2 und 3 dieses Artikels bedeutet bei Schuldverschreibungen die gemäß Artikel römisch acht ernannten Gläubigervertreter.
5.Ziffer 5 Bei Schuldverschreibungen können die Regelungsbedingungen den vorhandenen Schuldverschreibungen aufgedruckt oder es können im Austausch gegen vorhandene Schuldverschreibungen neue Schuldverschreibungen ausgegeben werden, und für Zinsrückstände können neue Schuldverschreibungen oder gegen Schuldverschreibungen austauschbare Teilscrips ausgegeben werden, je nachdem wie dies an den verschiedenen Märkten, auf denen die Schuldverschreibungen ursprünglich emittiert wurden, üblich und angebracht ist. Derartige mit Aufdruck versehene Schuldverschreibungen oder neue Schuldverschreibungen müssen der bestehenden Marktpraxis entsprechen. Der Schuldner hat auf eigene Kosten geeignete Kreditinstitute mit der Durchführung der Regelung zu beauftragen und hat allen Vorschriften von Regierungsbehörden und Wertpapiermärkten zu genügen, um die Marktfähigkeit zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003550
DokumentnummerNOR40055325
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