Kurz gesagt
Dieses Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kasachstan zielt darauf ab, den Handel und Investitionen so zu gestalten, dass sie eine nachhaltige Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht fördern.
Was es regelt
- Die Förderung von Handel und Investitionen in umweltfreundliche Produkte, Dienstleistungen und Technologien.
- Den Einsatz von Konzepten zur Nachhaltigkeitssicherung wie fairer Handel oder Öko-Kennzeichnung.
- Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwortung.
- Den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit und den Dialog zu Fragen der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Handelsbeziehungen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU und ihre Mitgliedstaaten sowie Kasachstan).
- Relevante Interessenträger der Zivilgesellschaft, insbesondere Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien sind entschlossen, den Beitrag des Handels zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern.
- Sie fördern Handel und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen sowie klimafreundliche Produkte und Technologien.
- Sie tauschen Informationen und Erfahrungen über Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung von Handel, sozialen und ökologischen Zielen aus.
- Die Zusammenarbeit und der Dialog beziehen relevante Interessenträger der Zivilgesellschaft ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 154Artikel 154
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 154Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Zieleiner wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen die Vertragsparteien überein, Folgendes zu fördern:
a)Litera a
Handel und Investitionen in Umweltgüter und –dienstleistungen sowie klimafreundlicheProdukte und Technologien,
b)Litera b
den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, wie fairer oder ethischer Handel oderÖko-Kennzeichnung und
c)Litera c
Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwortung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, umdie Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen, einschließlich im Kontext der in Titel IV (Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung) genannten Aspekte, ergeben können.Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über ihre Maßnahmen aus, umdie Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen, einschließlich im Kontext der in Titel römisch vier (Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung) genannten Aspekte, ergeben können.
(3)Absatz 3,Bei der Zusammenarbeit und dem Dialog nach Absatz 2 werden im Rahmen der unter Artikel 251 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen.
(4)Absatz 4,Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222102
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.