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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Abgeltung von Kosten, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Umsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 entstehen. Sie legt fest, welche Beträge an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für deren Aufwendungen zu zahlen sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltungsverordnung Bildungsdokumentation KundmachungsorganBGBl. II Nr. 414/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 72/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2023, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum23.03.2023 Index46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht TextAufwandsabgeltung§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5, des § 15 Abs. 3 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des Paragraph 7, Absatz 2 bis 6, des Paragraph 8, Absatz 4 und 5, des Paragraph 15, Absatz 3, sowie des Paragraph 17, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, abzugelten. (2)Absatz 2,Die Aufwandsabgeltung beträgt 1.Ziffer eins für das Kalenderjahr 2021: 437 798 Euro, 2.Ziffer 2 für das Kalenderjahr 2022: 728 383 Euro und 3.Ziffer 3 für das Kalenderjahr 2023: 852 777 Euro. Die Aufwandsabgeltung für das Kalenderjahr 2023 erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2024 jährlich jeweils um 2,5 Prozent, wobei eine kaufmännische Rundung auf ganze Eurobeträge vorzunehmen ist. (3)Absatz 3,Der einmalige Aufwand für die Programmierung ist wie folgt abzugelten: 1.Ziffer eins auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro,auf Grundlage der Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 17, BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro, 2.Ziffer 2 auf Grundlage des § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro undauf Grundlage des Paragraph 7, Absatz 5, sowie Paragraph 8, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro und 3.Ziffer 3 auf Grundlage des § 7 Abs. 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro.auf Grundlage des Paragraph 7, Absatz 5, BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro. Zuletzt aktualisiert am22.03.2023 Gesetzesnummer20011663 DokumentnummerNOR40251719

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.