Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Abgeltung von Kosten, die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Umsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 entstehen. Sie legt fest, welche Beträge an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für deren Aufwendungen zu zahlen sind.
Was sie regelt
- Die Abgeltung des Aufwands für die Durchführung bestimmter Paragraphen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.
- Die Höhe der jährlichen Aufwandsabgeltung für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
- Die jährliche Erhöhung der Aufwandsabgeltung ab 2024.
- Die einmalige Abgeltung von Programmieraufwand für bestimmte Jahre und Gesetzesteile.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
- Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung muss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug von § 7 Abs. 2 bis 6, § 8 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 sowie § 17 des BilDokG 2020 abgelten.
- Die Aufwandsabgeltung beträgt für 2021: 437.798 Euro, für 2022: 728.383 Euro und für 2023: 852.777 Euro.
- Ab dem Kalenderjahr 2024 erhöht sich die Aufwandsabgeltung für das Kalenderjahr 2023 jährlich um 2,5 Prozent.
- Einmaliger Programmieraufwand wird für 2021 mit 97.818 Euro, für 2022 mit 66.638 Euro und für 2023 mit 62.104 Euro abgegolten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltungsverordnung Bildungsdokumentation
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 414/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 72/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum23.03.2023
Index46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
TextAufwandsabgeltung§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 7 Abs. 2 bis 6, des § 8 Abs. 4 und 5, des § 15 Abs. 3 sowie des § 17 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, abzugelten.Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des Paragraph 7, Absatz 2 bis 6, des Paragraph 8, Absatz 4 und 5, des Paragraph 15, Absatz 3, sowie des Paragraph 17, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, abzugelten.
(2)Absatz 2,Die Aufwandsabgeltung beträgt
1.Ziffer eins
für das Kalenderjahr 2021: 437 798 Euro,
2.Ziffer 2
für das Kalenderjahr 2022: 728 383 Euro und
3.Ziffer 3
für das Kalenderjahr 2023: 852 777 Euro.
Die Aufwandsabgeltung für das Kalenderjahr 2023 erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2024 jährlich jeweils um 2,5 Prozent, wobei eine kaufmännische Rundung auf ganze Eurobeträge vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3,Der einmalige Aufwand für die Programmierung ist wie folgt abzugelten:
1.Ziffer eins
auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro,auf Grundlage der Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 17, BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro,
2.Ziffer 2
auf Grundlage des § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro undauf Grundlage des Paragraph 7, Absatz 5, sowie Paragraph 8, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro und
3.Ziffer 3
auf Grundlage des § 7 Abs. 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro.auf Grundlage des Paragraph 7, Absatz 5, BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro.
Zuletzt aktualisiert am22.03.2023
Gesetzesnummer20011663
DokumentnummerNOR40251719
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.