Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die zwischen einer Vertragspartei (einem Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer Investition entstehen. Es legt fest, wie solche Meinungsverschiedenheiten gelöst werden sollen, insbesondere durch freundschaftliche Verhandlungen oder durch ein Verfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei.
- Die Möglichkeit, Streitigkeiten dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zu unterbreiten.
- Die Zustimmung der Vertragsparteien zu Vergleichs- oder Schiedsverfahren und zur Anerkennung von Schiedssprüchen als bindend.
- Den Verzicht auf das Erfordernis der Erschöpfung innerstaatlicher Verfahren in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen in der anderen Vertragspartei getätigt haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Können Meinungsverschiedenheiten nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, können sie dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei stimmt unwiderruflich im Voraus zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen.
- Eine Vertragspartei kann nicht einwenden, dass der Investor bereits eine Entschädigung aufgrund einer Garantie erhalten hat.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TypVertrag – Kosovo §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7 Inkrafttretensdatum17.02.2008 Außerkrafttretensdatum31.01.2012 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen Beachtemateriiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012materiiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TextArtikel 7Beilegung von Investitionsstreitigkeiten