Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Messstellen und Messsysteme bei der Abfallverbrennung, um eine korrekte Erfassung von Emissionen sicherzustellen. Sie legt fest, wie Messungen durchzuführen und Daten aufzuzeichnen sind.
Was es regelt
- Die Festlegung von Messstellen für Emissionsmessungen.
- Die Methoden für Messungen und Datenaufzeichnungen.
- Die Kalibrierung und Funktionsprüfung von automatischen Messeinrichtungen.
- Die Aufzeichnungspflichten des Betreibers bezüglich des Anlagenbetriebs und außergewöhnlicher Ereignisse.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten, die Gutachten erstellen.
- Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen für Kalibrierung und Funktionsprüfung.
Eckpunkte
- Messstellen müssen gemäß ÖNORM EN 15259 festgelegt werden, basierend auf einem Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt.
- Automatische Messeinrichtungen müssen alle drei Jahre kalibriert und jährlich einer Funktionsprüfung unterzogen werden, jeweils durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle gemäß ÖNORM EN 14181.
- Die Messunsicherheiten dürfen den Wert des Konfidenzintervalls von 95% der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 3 nicht überschreiten.
- Der Betreiber muss mindestens einmal wöchentlich die Messfunktion der Geräte kontrollieren und Aufzeichnungen darüber sowie über alle außergewöhnlichen Betriebsereignisse führen, die mindestens drei Jahre am Standort aufzubewahren sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum01.01.2025
AbkürzungAVV 2024
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMessstellen und Messsysteme§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Messstellen müssen gemäß ÖNORM EN 15259 auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Messungen und Datenaufzeichnungen müssen nach den in Anhang 5 angeführten Methoden durchgeführt werden. Automatische Messeinrichtungen müssen den in Anhang 5 angeführten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.
(3)Absatz 3,Automatische Messeinrichtungen müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre von einer für das jeweilige Messverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle kalibriert werden. Die Kalibrierung muss gemäß ÖNORM EN 14181 erfolgen. Die Messunsicherheiten werden durch die Kalibrierung bestimmt, wobei der Wert des Konfidenzintervalls von 95% die Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 3 nicht überschreiten darf. Zusätzlich muss an den automatischen Messeinrichtungen von einer für das jeweilige Messverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle jährlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.
(5)Absatz 5,Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
(6)Absatz 6,Die Aufzeichnungen müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.Die Aufzeichnungen müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20012583
DokumentnummerNOR40261960
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