📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.11.2007
Außerkrafttretensdatum31.12.2010
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGeltungsbereich§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
1.Ziffer eins
Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
2.Ziffer 2
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
3.Ziffer 3
Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K,
in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
1.Ziffer eins
Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
a)Litera a
pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
b)Litera b
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
c)Litera c
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
d)Litera d
Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
-Strichaufzählung
Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
-Strichaufzählung
Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
e)Litera e
Korkabfälle;
2.Ziffer 2
Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
SchlagworteAbfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40091688
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.