Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik. Es zielt darauf ab, internationale Kriminalität, insbesondere den illegalen Drogenhandel und organisierte Kriminalität, gemeinsam zu bekämpfen.
Was es regelt
- Die Entwicklung bilateraler Beziehungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit.
- Die Bekämpfung internationaler Straftaten, die die Sicherheit oder wesentliche Interessen beider Länder gefährden.
- Die Koordination von Aktivitäten im Kampf gegen organisierte internationale Kriminalität und illegale Migration.
- Die Umsetzung internationaler Übereinkommen zur Drogenbekämpfung.
Wen es betrifft
- Die Österreichische Bundesregierung.
- Die Regierung der Libanesischen Republik.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist am 1. November 2023 in Kraft getreten.
- Es wurde am 10. Juli 2003 unterzeichnet.
- Es basiert auf Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen und mehreren Suchtgiftkonventionen (1961, 1971, 1988).
- Die Zusammenarbeit soll die Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen sowie anderer Formen internationaler Kriminalität bekämpfen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 178/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2023,
TypVertrag – Libanon
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.11.2023
Unterzeichnungsdatum10.07.2003
Index29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
LangtitelAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 178/2023
SprachenArabisch, Deutsch
RatifikationstextDas Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. November 2023 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8, Absatz eins, mit 1. November 2023 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
–Strichaufzählung
im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
–Strichaufzählung
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
–Strichaufzählung
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
–Strichaufzählung
im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 überpsychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember1988,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.
Zuletzt aktualisiert am20.11.2023
Gesetzesnummer20012398
DokumentnummerNOR40257010
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.