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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Anmeldung von österreichischen Vermögenswerten, Rechten und Interessen in Jugoslawien, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Es legt fest, welche Formulare und Unterlagen für diese Anmeldungen zu verwenden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 64/1972Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum31.12.1963 Außerkrafttretensdatum07.03.1972 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextII. Verfahren.römisch zwei. Verfahren.§ 8.Paragraph 8, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. II Z 1, BGBl. Nr. 64/1972) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972,) (2)Absatz 2,Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen. (3)Absatz 3,Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Absatz 2, (4)Absatz 4,Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen. AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 64/1972ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR40268464

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.