Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Anmeldung von österreichischen Vermögenswerten, Rechten und Interessen in Jugoslawien, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Es legt fest, welche Formulare und Unterlagen für diese Anmeldungen zu verwenden sind.
Was es regelt
- Die Verwendung spezifischer Formblätter für die Anmeldung österreichischer Vermögenswerte, Rechte und Interessen in Jugoslawien.
- Welche Dokumente zur Begründung eines Entschädigungsanspruches beizufügen sind.
- Die Notwendigkeit beglaubigter Übersetzungen für nicht-deutsche Dokumente.
- Die Behandlung von Anmeldungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereicht wurden.
Wen es betrifft
- Personen, die Entschädigungsansprüche für österreichische Vermögenswerte, Rechte und Interessen in Jugoslawien geltend machen wollen.
- Personen, die bereits Anmeldungen beim Bundesministerium für Finanzen oder anderen Stellen vorgenommen haben.
Eckpunkte
- Für die Anmeldung sind amtlich aufgelegte Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden.
- Der Anmeldung müssen Originale oder gerichtlich/notariell beglaubigte Abschriften der zur Begründung dienenden Urkunden beigefügt werden.
- Nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen.
- Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichte Anmeldungen auf einem spezifischen Formblatt des Bundesministeriums für Finanzen gelten als gültig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 64/1972Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum31.12.1963
Außerkrafttretensdatum07.03.1972
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextII. Verfahren.römisch zwei. Verfahren.§ 8.Paragraph 8, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. II Z 1, BGBl. Nr. 64/1972) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972,)
(2)Absatz 2,Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Absatz 2,
(4)Absatz 4,Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.
AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 64/1972ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972,
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR40268464
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.