Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Anmeldung von österreichischen Vermögenswerten, Rechten und Interessen in Jugoslawien, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Es legt fest, welche Formulare und Unterlagen für diese Anmeldungen zu verwenden sind.
Was es regelt
- Die Verwendung spezifischer Formblätter für die Anmeldung österreichischer Vermögenswerte, Rechte und Interessen in Jugoslawien.
- Welche Dokumente zur Begründung eines Entschädigungsanspruches beizufügen sind.
- Die Notwendigkeit beglaubigter Übersetzungen für nicht-deutsche Dokumente.
- Die Behandlung von Anmeldungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereicht wurden.
Wen es betrifft
- Personen, die Entschädigungsansprüche für österreichische Vermögenswerte, Rechte und Interessen in Jugoslawien geltend machen wollen.
- Personen, die bereits Anmeldungen beim Bundesministerium für Finanzen oder anderen Stellen vorgenommen haben.
Eckpunkte
- Für die Anmeldung sind amtlich aufgelegte Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden.
- Der Anmeldung müssen Originale oder gerichtlich/notariell beglaubigte Abschriften der zur Begründung dienenden Urkunden beigefügt werden.
- Nicht in deutscher Sprache abgefassten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen.
- Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichte Anmeldungen auf einem spezifischen Formblatt des Bundesministeriums für Finanzen gelten als gültig.
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 64/1972Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum31.12.1963 Außerkrafttretensdatum07.03.1972 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextII. Verfahren.römisch zwei. Verfahren.§ 8.Paragraph 8, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. II Z 1, BGBl. Nr. 64/1972) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972,)