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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Registrierung und Datenübermittlung von Kredit- und Finanzinstituten an das Kontenregister, insbesondere für gewerbliche Schließfachanbieter. Sie legt fest, wie diese Institute ihre Daten übermitteln und welche Pflichten sie dabei haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Kontenregister-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 176/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum21.04.2021 Abkürzung2. KontReg-DV Index37/02 Kreditwesen TextTeilnehmer§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Teilnehmer sind die Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 und 4 KontRegG. Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, (gewerbliche Schließfachanbieter) haben sich elektronisch unter Verwendung des Formulars Schliess 1 entsprechend der Anlage A zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.Teilnehmer sind die Kredit- und Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2 und 4 KontRegG. Finanzinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, (gewerbliche Schließfachanbieter) haben sich elektronisch unter Verwendung des Formulars Schliess 1 entsprechend der Anlage A zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Auftragsverarbeiter ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FOnV 2006 ausschließen.Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Auftragsverarbeiter ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FOnV 2006 ausschließen. SchlagworteKreditinstitut Zuletzt aktualisiert am21.04.2021 Gesetzesnummer20011526 DokumentnummerNOR40233097

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.