Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen den Niederlanden und einem anderen Vertragsstaat, insbesondere durch die Erhebung einer Quellensteuer während eines Übergangszeitraums.
Was es regelt
- Die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinszahlungen.
- Die Höhe der Quellensteuer über verschiedene Zeiträume.
- Die Verpflichtung der Zahlstelle zum Einbehalt der Quellensteuer.
- Die Möglichkeit, einen Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle zu betrachten.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer, die in einem Vertragsstaat ansässig sind.
- Zahlstellen, die ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben.
Eckpunkte
- Die Quellensteuer beträgt 15% in den ersten drei Jahren, 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach 35%.
- Die Zahlstelle ist für den Einbehalt der Quellensteuer verantwortlich.
- Die Anwendung der Quellensteuer steht einer Besteuerung der Erträge durch den anderen Vertragsstaat nicht entgegen.
- Ein Vertragsstaat kann einen Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle betrachten, es sei denn, die Einrichtung hat der Mitteilung von Daten zugestimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 137/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 127/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2024,
TypVertrag – Niederlande
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 5Übergangsbestimmungen(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in dem einem Vertragsstaat ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat, so erhebt der andere Vertragsstaat während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer auf Zinszahlungen in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums sind die Vertragsstaaten nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer in der in Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie beschriebenen Weise ein.
(3) Die Anwendung der Quellensteuer durch einen Vertragsstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch den anderen Vertragsstaat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4) Ein Vertragsstaat kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden.
(5) Am Ende des Übergangszeitraums sind die Vertragsstaaten gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 einzustellen. Entscheidet sich ein Vertragsstaat während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, so stellt er die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 mehr vor.
Zuletzt aktualisiert am13.08.2024
Gesetzesnummer20004249
DokumentnummerNOR40068581
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