Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Es legt fest, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gemäß §§ 2, 4 Abs. 3 und 16 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
- Den Nachweis eines Ausnahmegrundes für das Nichttragen einer Mund-Nasen-Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln, wenn ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht wurde.
Wen es betrifft
- Personen, die die genannten Voraussetzungen oder Ausnahmegründe geltend machen müssen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten/Arbeitsorten und Betreiber von Verkehrsmitteln.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden/Verwaltungsgerichten und Inhabern/Betreibern glaubhaft gemacht werden.
- Ein Ausnahmegrund für das Nichttragen einer Mund-Nasen-Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen (§ 16 Abs. 3) muss durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum07.12.2020
Außerkrafttretensdatum16.12.2020
Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 16, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Der Ausnahmegrund des Paragraph 16, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am17.12.2020
Gesetzesnummer20011383
DokumentnummerNOR40228193
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.