Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Umsetzung eines Abkommens beigelegt werden. Es legt einen Prozess für Konsultationen und die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung fest.
Was es regelt
- Den Prozess zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Durchführung von Konsultationen im Kooperationsrat, Kooperationsausschuss oder anderen Gremien.
- Die Vertraulichkeit von Informationen, die während der Konsultationen offengelegt werden.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens.
- Der Kooperationsrat, der Kooperationsausschuss und andere Unterausschüsse oder Gremien.
Eckpunkte
- Bei einer Streitigkeit muss eine Vertragspartei ein förmliches Ersuchen um Beilegung übermitteln.
- Für Streitigkeiten über Titel III (Handel und Wirtschaft) ist ausschließlich Titel III Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßgebend.
- Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Treu und Glauben beizulegen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 278Artikel 278
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 278Streitbeilegung(1)Absatz eins,Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) ausschließlich Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßgebend.Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) ausschließlich Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Kooperationsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Kooperationsausschusses oder eines anderen nach Artikel 269 eingesetzten Unterausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien unterbreiten dem Kooperationsrat, dem Kooperationsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4)Absatz 4,Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Kooperationsrat gemäß Artikel 277 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
(5)Absatz 5,Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222226
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.