Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, wie viel reiner Alkohol (l A) aus 100 Litern verschiedener Rohstoffe gewonnen werden darf, wenn Alkohol unter Abfindung hergestellt wird.
Was es regelt
- Die Ausbeute an Alkohol aus verschiedenen alkoholbildenden Stoffen und Obstweinen.
- Spezifische Ausbeutesätze für eine Liste von Rohstoffen wie Äpfel, Birnen, Zwetschken, Kirschen, Weintrauben und verschiedene Arten von Hefe.
- Eine besondere Regelung für zugekauftes Kernobst.
Wen es betrifft
- Personen oder Betriebe, die Alkohol unter Abfindung herstellen.
- Abfindungsberechtigte, die bis zu 300 l A herstellen und alkoholbildende Stoffe zukaufen dürfen.
Eckpunkte
- Für 100 Liter zur Destillation aufbereitete Äpfel oder Birnen beträgt die Ausbeute 3 l A.
- Für 100 Liter Zwetschken, Pflaumen oder Mirabellen beträgt die Ausbeute 5,5 l A.
- Für 100 Liter Weintrauben beträgt die Ausbeute 4,5 l A.
- Für zugekauftes Kernobst (Äpfel, Birnen, sonstiges Kernobst) beträgt die Ausbeute 3,6 l A, wenn der Hersteller zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von Stoffen berechtigt ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 39/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2006Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2006,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum25.08.2006
AbkürzungVO-Abfindung
Index32/05 Verbrauchsteuern
Text§ 2.Paragraph 2, Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten: Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß Paragraph 69, Absatz 3, des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, und in Paragraph 3, vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
1.Ziffer eins
Äpfel, Birnen
3
2.Ziffer 2
Sonstiges Kernobst
2
3.Ziffer 3
Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen
5,5
4.Ziffer 4
Kirschen, Weichseln
5
5.Ziffer 5
Schlehen, Kornelkirschen
2
6.Ziffer 6
Sonstiges Steinobst
3
7.Ziffer 7
Wacholderbeeren, Vogelbeeren
1,5
8.Ziffer 8
Hagebutten
2
9.Ziffer 9
Sonstige Beeren
2
10.Ziffer 10
Weintrauben
4,5
11.Ziffer 11
Traubenwein
10
12.Ziffer 12
Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen . Sonstiger Obstwein aus in Ziffer eins bis 9 genannten Stoffen .
6
13.Ziffer 13
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig
3
14.Ziffer 14
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt
2
15.Ziffer 15
Treber und Trester
2,5
16.Ziffer 16
Meisterwurz, Enzianwurzeln
2
17.Ziffer 17
Halmrüben
2
18.Ziffer 18
nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst
3,6 l A.
Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Z 18 findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Ziffer 18, findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am24.05.2023
Gesetzesnummer10004941
DokumentnummerNOR40081597
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.