Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen beigelegt werden. Es legt ein Verfahren für die Beilegung solcher Streitigkeiten fest, das von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens.
- Das Verfahren zur Einsetzung eines Ad-hoc-Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Entscheidungsfindung und die Kostenverteilung im Schiedsgerichtsverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Was sind die Eckpunkte?
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat.
- Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten zu bestellen, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und bindend.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 73/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum29.04.2002 TextArtikel 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.