Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Schritte unternommen werden können, wenn eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus einem Abkommen zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien nicht erfüllt. Es legt fest, wie Streitigkeiten beigelegt werden sollen, bevor Maßnahmen ergriffen werden.
Was es regelt
- Das Vorgehen bei Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dem Abkommen.
- Die Bedingungen für das Ergreifen von "geeigneten Maßnahmen" durch eine Vertragspartei.
- Die Art der Maßnahmen, die ergriffen werden dürfen, und welche nicht.
- Ausnahmefälle, in denen bestimmte Regeln nicht gelten.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU) und EURATOM.
- Die Mitgliedstaaten der EU.
- Armenien.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei kann Maßnahmen ergreifen, wenn eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach einer förmlichen Notifikation gelöst wurde.
- Bei der Wahl der Maßnahmen müssen jene bevorzugt werden, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern.
- Maßnahmen dürfen grundsätzlich nicht die Aussetzung von Rechten oder Verpflichtungen aus Titel VI des Abkommens umfassen, außer in Ausnahmefällen.
- Ausnahmefälle sind die unzulässige Kündigung des Abkommens oder der Verstoß gegen wesentliche Elemente des Abkommens (genannt in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 379Artikel 379
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 379Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2)Absatz 2,Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partnerschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 378 Absätze 2 und 3.Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel römisch sechs genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partnerschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 378 Absätze 2 und 3.
(3)Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
a)Litera a
die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder
b)Litera b
den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260130
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.